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Deckbedingungen

§ 1

Das Niedersächsische Landgestüt Celle stellt die durch Aushang auf den Stationen genannten Beschäler zur Bedeckung und Besamung auf.

Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Hengstverteilungsplan aufgeführten Erläuterungen bindend und verpflichtend.

Änderungen innerhalb der Decksaison behält sich das Niedersächsische Landgestüt vor. Maßgeblich sind die Veröffentlichungen per Aushang auf den Stationen beziehungsweise auf der Homepage des Landgestüts.


§ 2

Das Landgestüt hat für die Benutzung der Beschäler die im Hengstverteilungsplan in Print und Online sowie durch Aushang auf den Stationen aufgeführten Deckgeldsätze festgelegt.

Vor Inanspruchnahme des Beschälers ist das Deckgeld zu entrichten.

Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler ausschließlich für die laufende Decksaison erworben.


§ 3

Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Bedeckungs oder Besamungstermins mit dem Deckstellenvorsteher kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden.

Die Abstammungspapiere der Stute sind dem Deckstellenvorsteher zur Einsicht vorzulegen.


§ 4

Der Deckstellenvorsteher ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:


I. Zur Besamung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:

a) Maidenstuten, das heißt mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von vier Jahren

b) Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufender Geburt


II. Nicht zur Bedeckung zugelassen sind Stuten, die:

a) sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt haben beziehungsweise ihre Frucht resorbiert haben

b) nicht normal gefohlt haben, zum Beispiel bei Schwergeburt, Nachgeburtverhaltung oder gestörter Nachgeburtsperiode

c) güst geblieben sind oder güst zugekauft wurden

d) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben


Die unter II genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn durch tierärztliches Attest bescheinigt wird, dass aufgrund klinischer Untersuchung rektal und vaginal sowie bakteriologischer Prüfung mittels Cervixtupferprobe keine Bedenken bestehen.


Für Stuten, die im Natursprung bedeckt werden sollen, ist bei der bakteriologischen Überprüfung die Untersuchung einer Cervixtupferprobe auf allgemeinen Keimgehalt zwingend vorgeschrieben.

Ebenso verpflichtend ist die Entnahme eines Tupfers aus dem mittleren sowie den beiden seitlichen Klitorissinus zur Untersuchung auf den Erreger der ansteckenden Gebärmutterentzündung Taylorella equigenitalis CEM.


Für Stuten, die besamt werden sollen, wird diese Untersuchung den Stutenbesitzern anheimgestellt und in deren Interesse empfohlen.


III.

Von der Bedeckung ausgeschlossen sind Stuten mit Husten, sonstigen Influenzaerscheinungen oder anderen ansteckenden Krankheiten.


§ 5

Das Landgestüt ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern zugeführten Stuten zu treffen.

Diese besonderen Maßnahmen werden bekannt gegeben und sind vom Deckstellenvorsteher sowie vom Züchter zu beachten.


§ 6

Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen einer Stute im Einvernehmen mit dem zuständigen Deckstellenvorsteher einen anderen Beschäler des Landgestüts zur Besamung zu wählen.

Die Deckgeldquittungen sind bei jeder Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Deckstellenvorsteher vorzulegen.


Ohne Vorlage dieser Quittung ist der Deckstellenvorsteher berechtigt, die Stute abzuweisen oder ein neues Deckgeld zu erheben.